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Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)


Wichtig: Bitte lesen Sie diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) sorgfältig durch, bevor Sie die Software installieren oder verwenden. Durch die Installation oder Verwendung der Software stimmen Sie den Bedingungen dieser EULA zu. Wenn Sie diese EULA nicht akzeptieren, dürfen Sie die Software nicht installieren oder verwenden.

1. Definitionen

  •  „Software“ bezieht sich auf das unter dieser EULA lizenzierte Computerprogramm, einschließlich aller zugehörigen Dokumentationen, Updates und Upgrades.
  • „Lizenznehmer“ bezieht sich auf Sie, als die Person oder das Unternehmen, das die Software installiert oder verwendet.
  • „Lizenzgeber“ bezieht sich auf den Eigentümer der Software, MTRIX GmbH, die die Software unter dieser EULA lizenziert.
  • „AGB“ bezieht sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers (verfügbar unter: https://www.mtrix.de/agb-fuer-geschaeftskunden)


2. Gegenstand der Lizenz, AGB

Gegenstand dieser EULA sind die nachfolgend aufgeführten Softwareprodukte: 

  • CEP – Kundenanmeldungsportal

sowie alle Dokumentationen und anderen begleitenden Materialien, sofern zutreffend. Darüber hinaus sind während der Nutzung der Software alle vom Lizenzgeber bereitgestellten Änderungen, wie Updates, Upgrades, Implementierungen oder Anpassungen im Auftrag des Lizenznehmers (Anpassung der lizenzierten Software) sowie andere Änderungen und Erweiterungen dieser Software Teil dieser EULA, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer vereinbart. Neben den Bestimmungen dieser EULA gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen haben die Bestimmungen dieser EULA Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Gewährung der Lizenz, Verbot der Abtretung

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit eine nicht-exklusive, zeitlich begrenzte Lizenz für den Leistungszeitraum und geografisch uneingeschränkt, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software auf einem oder mehreren Computern des Lizenznehmers, vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühren gemäß dieser EULA. Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer nicht zur Verbreitung, Vermietung, zum Verkauf oder zur Unterlizenzierung der Software an Dritte oder an Unternehmen oder Personen, die unter der Kontrolle des Lizenznehmers stehen, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich mindestens in Textform zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer vereinbart. Das Recht zur Vervielfältigung der Software ist auf die Installation der Software auf einem oder mehreren Computersystemen, die direkt im Besitz des Lizenznehmers sind, zum Zweck der Nutzung und auf eine Vervielfältigung, die für das Laden, Anzeigen, Ausführen, Übertragen und Speichern der Software erforderlich ist, sowie das Recht, eine Sicherungskopie der Software durch eine nach § 69d Abs. 2 UrhG autorisierte Person zu erstellen, beschränkt. Das Recht, die Software zu dekompilieren, wird nur unter den Bedingungen des § 69e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG gewährt. Die Gewährung der Lizenz gemäß dieser EULA ist auf den im Auftrag des Lizenznehmers vereinbarten Leistungszeitraum beschränkt. Sofern kein Leistungsende vereinbart wird, endet das Nutzungsrecht nach Kündigung (mindestens in Textform) durch den Lizenzgeber oder Lizenznehmer. Weitere Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Lizenznehmer nicht gewährt. Der Lizenznehmer darf diesen Vertrag nur in seiner Gesamtheit sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers an einen Dritten übertragen.

4. Nutzungsbeschränkungen, Sorgfaltspflicht

Der Lizenznehmer darf die Software nicht für folgende Zwecke verwenden:

  • illegale Zwecke.
  • Entwicklung, Nutzung oder Verbreitung von Malware.
  • Verletzung von Rechten Dritter, einschließlich Urheberrechten, Patentrechten oder Geschäftsgeheimnissen.
  • Entfernung oder Änderung von Urheberrechtsvermerken oder anderen.

Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, durch (technische) Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nutzung der Software ausschließlich gemäß dieser EULA erfolgt. Zu diesem Zweck ist der Lizenzgeber jederzeit berechtigt, vom Lizenznehmer eine Übersicht über den Verwendungszweck beim Lizenznehmer anzufordern, einschließlich der Anzahl der im Software eingerichteten Benutzer (Benutzeranzahl), und etwaige identifizierte Unterlizenzierungen durch Erhöhung der vom Lizenznehmer bestellten Benutzeranzahlen auszugleichen. Dies erfolgt durch Rechnungsstellung ohne vorherige Angebotsabgabe und kann sowohl einen vergangenen Zeitraum als auch einen zukünftigen Zeitraum abdecken. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Software, die Sicherungskopie, die Dokumentation und andere bereitgestellte Begleitmaterialien haben. Der Lizenznehmer ist insbesondere verpflichtet, das Originaldatenträger (solange die Software nicht über Download bereitgestellt wird), alle vorhandenen Kopien der Software einschließlich der Sicherungskopie und alle zugehörigen Dokumentationen an einem Ort aufzubewahren, der vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt ist, oder in einem entsprechend geschützten Computersystem. Die Kosten für die Speicherung trägt der Lizenznehmer.

5. Gebühren

Die Lizenzgebühren werden gemäß der Vereinbarung der Parteien bei Abschluss des Vertrags festgelegt. Die Lizenzgebühren für die Gewährung der in dieser EULA eingeräumten Rechte sind vom Lizenznehmer im Voraus und in voller Höhe für den vereinbarten Leistungszeitraum zu zahlen, vorausgesetzt, es wurde ein Leistungszeitraum vereinbart und es wurde keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen. Der Anspruch wird mit Abschluss des Vertrags fällig. Wenn kein Leistungszeitraum vereinbart wird, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Vergütung im Voraus zu zahlen; die fällige Vergütung wird in diesen Fällen am dritten Arbeitstag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Der Lizenznehmer ist in keinem Fall berechtigt, eine Minderung geltend zu machen, indem er den Minderungsbetrag eigenständig von den Lizenzgebühren abzieht. Der Anspruch des Lizenznehmers aus dem Bereicherungsrecht, den Teil der überzahlten Lizenzgebühren aufgrund einer gerechtfertigten Minderung zurückzufordern, bleibt unberührt.

6. Eigentumsrechte

Der Lizenzgeber behält alle Rechte an der Software. Die Lizenz gewährt dem Lizenznehmer kein Eigentum an der Software.

7. Gewährleistung

Wenn der Lizenznehmer Mängel an der Software feststellt, muss er den Lizenzgeber unverzüglich, mindestens in Textform, darüber informieren. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die gemeldeten Mängel an der Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Lizenzgeber die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt der Lizenzgeber. Der Lizenznehmer muss dem Lizenzgeber den notwendigen Zugang zur Software zur Mängelbeseitigung gewähren. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Lizenzgebers richtet sich nach den Bestimmungen der AGB, mit der Maßgabe, dass die Haftung des Lizenzgebers für Mängel, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Sinne von § 536a BGB bestehen, ausgeschlossen ist, es sei denn, es liegt ein Fall vor, in dem die Haftung auch nach den AGB nicht beschränkt ist.

9. Dauer und Kündigung

Die Laufzeit dieser EULA entspricht dem im Auftrag des Lizenznehmers vereinbarten Leistungszeitraum. Wenn kein Leistungszeitraum vereinbart ist, wird diese EULA auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Lizenznehmer die Software deinstalliert oder deren Nutzung einstellt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Am Ende der Vertragslaufzeit oder zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software einstellen und alle Kopien der Software löschen sowie alle begleitenden Materialien (wie Dokumentation) nach Ermessen des Lizenzgebers zurückgeben oder vernichten.

10. Rechtswahl

Diese EULA unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts. Ist der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts oder hat er keine allgemeine Gerichtsbarkeit im Land, so ist der Sitz des Lizenzgebers der Gerichtsstand; der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, rechtliche Schritte am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers einzuleiten. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich ausschließlicher Gerichtsstände, bleiben unberührt.

11. Datenschutz

Die Parteien beachten alle geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die der DSGVO und des BDSG. Die Parteien werden einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) abschließen, wenn dies erforderlich wird.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der EULA ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder sollte diese EULA eine Lücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der EULA in anderen Belangen unberührt. Diese Bestimmungen beinhalten nicht nur eine Umkehrung der Beweislast, sondern schließen die Anwendung von § 139 BGB aus. Im Falle einer Lücke gilt die wirksame und durchsetzbare Bestimmung, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Ziel der EULA am nächsten kommt, als vereinbart.